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Die Junggärtner vor Ort
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Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner (AdJ) e.V.
Gießener Str. 47
35305 Grünberg
Tel.: 06401 / 91 01 79
Fax: 06401 / 91 01 76
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Ernst-Schroeder-Stiftung
Die Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner e. V. wird gefördert durch die Landwirtschaftliche Rentenbank und die Ernst-Schröder-Stiftung.
Fördermitglieder der Junggärtner

Satzung

 

S A T Z U N G
Stand Oktober 1998
der Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner (AdJ) e.V.
Gießener Str. 47, 35305 Grünberg
_________________________________________________________________________________________
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner".Er hat seinen Sitz in Grünberg / Hessen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
Zweck
 
Zweck des Vereins ist:
 
1.       parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell die Bildung und Ausbildung der Jugend des gärtnerischen Berufes zu fördern, die Bereitschaft des Einzelnen zur Mitwirkung an der Lösung öffentlicher Aufgaben zu wecken und ihn zu verantwortungs­bewußtem Handeln zu befähigen,
 
2.       die bestehenden Kontakte zwischen der dem gärtnerischen Beruf nahestehenden Jugend im In- und Ausland zu pflegen und neue zu schaffen,
 
3.       interessierte Jugendliche in Fragen der gärtnerischen Berufsbildung sowie berufsbezogenen Persönlichkeitsbildung zu unterstützen sowie an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken,
 
4.       die Verfolgung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke im Sinne des §§ 51 ff. AO.
 
5.       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation und Durchführung von Tagungen, Seminaren, Informationsveranstaltungen und Studienfahrten. Daneben werden bundesweite, für die Teilnehmer kostenlose Wettbewerbe organisiert und durchgeführt.
 
6.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
1.       Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a)    Landesgruppen
b)    Ortsgruppen, soweit es keine zuständige Landesgruppe gibt. Im Abgrenzungsfall über die regional Zugehörigkeit sind die Verbandsgrenzen der Landesverbände des Zentralverbandes Gartenbau e.V. maßgeblich.
 
      Die Gruppierungen zu a) und b) müssen rechtsfähige Personengemeinschaften sein.
 
2.  Die fördernde Mitgliedschaft können erwerben:
      Juristische Personen und Einzelpersonen, die an der Förderung des Vereinszweckes interessiert sind.
 
3.  Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die weder Fördermitglied ist noch einer Landes- oder Ortsgruppe angehört.
 
Über Aufnahmeanträge zu 1. wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Über Aufnahmeanträge zu 2. wird vom Vorstand entschieden. Über Aufnahmeanträge zu 3. wird vom Vorstand, nach Rücksprache mit der jeweiligen Landesgruppe entschieden.
Die Mitgliedschaft muß in allen Fällen schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
 
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
 
1.   Die Mitgliedschaft erlischt:
      a) durch Austritt
      b) durch Auflösung
      c) durch Ausschluß
 
2.  Der Austritt ist bis zum 30.09. des laufenden Jahres schriftlich an den Vorstand zu erklären und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
 
3.   Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied z.B.:
      a) mit fälligen Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages trotz Erinnerung in Verzug bleibt, oder
      b) die Tätigkeit des Vereins in verunglimpfender Weise behindert oder dessen Ansehen schädigt.
 
Über den Ausschluß nach Gewährung von ausreichendem Gehör entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
 
4.       Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Vereinsbeiträgen bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
§ 5
Beiträge
 
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der nach § 9 stimmberechtigten Mitglieder über die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge für die ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitglieder gemäß § 3. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben werden für die in §2 Ziff. 5 angegebenen Veranstaltungen selbstkostenorientierte Teilnahmegebühren erhoben.
 
§ 6
Rechte der Mitglieder
 
Alle Mitglieder haben das Recht:
 
a)   die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b)   ihr Stimmrecht nach Maßgabe der Satzung auszuüben, wobei die fördernden und die außerordentlichen Mitglieder kein Stimmrecht haben;
c)   Anträge an die Organe des Vereins zu richten.
 
§ 7
Pflichten der Mitglieder
 
1.       Alle Mitglieder sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten:
a) an den Zielen und Aufgaben der Junggärtner mitarbeiten,
b) die Mitgliedsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung leisten.
 
2.       Die ordentlichen Mitglieder sollten darüber hinaus:
a) die gesamte Arbeit des Vereins unterstützen,
b) die gefaßten Beschlüsse als verbindlich anerkennen,
c) den Verein über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung aus  
     dem Bereich der Junggärtnerarbeit informieren.       
 
§ 8
Organe
 
Organe des Vereins sind:
 
1.   Mitgliederversammlung
2.       Vorstand
3.       Fachausschüsse
 
 
 
§ 9
Mitgliederversammlung
 
1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der ordentlichen Mitglieder nach §3 Absatz 1, den von den Landes- und Ortsgruppen im übrigen Beauftragten und dem Vereinsvorstand (§10).
      Die Anzahl der Stimmen der jeweiligen Landesgruppe bzw. der Ortsgruppe richtet sich nach der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder.
     
      Für die ersten angefangenen 10 ordentlichen Mitglieder der jeweiligen Landes- bzw. Ortsgruppe, für die im vorangegangenen Jahr der fällige Beitrag gezahlt wurde, erhalten diese je eine Stimme. Auf je volle 10 weitere ordentliche Mitglieder der jeweiligen Landes- bzw. Ortsgruppe, für die im vorangegangenen Geschäftsjahr der fällige Beitrag gezahlt wurde, entfällt eine weitere Stimme. Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten je eine Stimme.
           
2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jeweils einmal in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres zusammen.
 
3.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es vom Vereinsvorstand für notwendig erachtet wird, oder von 1/3 der aller Mitglieder gewünscht wird.
 
4.   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
 
      a)   Die Aufstellung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
      b)   Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereinsvorstandes;
      c)   Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;
      d)   Die Entgegennahme der Jahresabschlusses und der Haushaltsrechnung;
      e)  Die Entlastung des Bundesvorstandes und der Geschäftsführung;
      f)    Die Genehmigung des Haushaltsplanes;
g)       Wahl des Vorsitzenden, der beiden Stellvertreter, sowie bis zu 3 Beisitzern, die den  Fachausschüssen vorstehen;
      h)  Die Wahl der Rechnungsprüfer;
      i)    Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
      j)    Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
      k)   Die Beschlußfassung über eingegangenen Anträge;
      l)    Satzungsänderungen;
      m) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
 
5.   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen.
 
6.   Die Niederschriften werden durch einen Vorsitzenden und den von der Versammlung berufenen Protokollanten unterschrie­ben.
 
7.   Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
 
8.   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gefaßt. Das gleiche gilt für Wahlen. Blockwahl ist möglich.
 
9.   Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Diese Beschlüsse dürfen nur gefaßt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen waren.
 
10. Anträge auf Aktualisierung der Tagesordnung an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Beginn der eingeladenen Versammlung mit schriftlicher Begründung dem Vorstand vorzulegen. Die einberufene Versammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind auf diese Weise nicht herbeizuführen.
 
§ 10
Vorstand und Vorsitzender
 
1.   Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens einem und höchstens drei Beisitzern zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Im jährlichen Wechsel scheidet der Vorsitzende mit dem ersten Beisitzer und dem dritten Beisitzer bzw. die Stellvertreter mit dem zweiten Beisitzer aus. Außerdem gehört dem Vorstand die Geschäftsführung mit Sitz und beratender Stimme an.
 
2.   Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes eine Mitgliederversammlung statt, so führen die Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung fort.
 
3.   Wiederwahl ist möglich.
 
4.   Vorstand gemäß §26 BGB Abs. 2 Satz 2 sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/ innen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist vereinbart, daß die Stellvertreter nur tätig werden sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
 
5.   Der Vorstand kann im Einverständnis der Mitglieder einen hauptamtlichen, besoldeten Geschäftsführer einstellen.
 
6.  Dem Vorstand obliegt:
 
a)    die Überwachung der Geschäftsführung,
b)    die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
c)    die Koordination und Zusammenführung der Tätigkeit der ordentlichen Mitglieder und Ausschüsse des Vereins.
 
§ 11
Einberufung
 
1.   Die Einberufung der Organe des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung, und zwar:
 
      a)   der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen,
      b)   die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
 
2.                  In besonderen Fällen kann der Vorstand telefonisch oder telegrafisch einberufen werden.
 
 
§ 12
Aufgaben der Fachausschüsse
 
1.       Zur Unterstützung der anderen Organe des Vereins können nach Bedarf ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse und Arbeitskreise von der Mitgliederversammlung einge­richtet werden. Dabei sind die Namen, die Tätigkeitsbereiche und die personelle Zusammensetzung konkret zu beschreiben.
 
2.       Sie erarbeiten die Vorlagen für die anderen Organe und koordinieren einzelne Fachbereiche.
 
3.       Ein Fachausschuß besteht aus den Beauftragten aus den Landesgruppen. Den Vorsitz übt ein Mitglied des Vereinsvorstandes aus.
 
4.       Einzelne Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise können von der Mitgliederversammlung zeitlich begrenzt bevollmächtigt werden, den Verein in Fachgremien anderer Organisationen zu vertreten. Diese Personen sind jedoch keine besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
 
 
§13
Verwaltung und Gewinn
 
1.   Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
2.   Alle Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
      glieder erhalten keine Gewinnanteile. Zweckgebundene Zuschüsse dürfen nur entsprechend
      verwendet werden.
 
§ 14
Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn-Bad Godesberg, abgeführt, der es treuhänderisch für den ideelen oder juristischen Nachfolger verwaltet.

 

 

  

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